Satzung

Satzung
des Fördervereins zur Erhaltung der Dorfkirche Groß Tessin e. V.

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung der Dorfkirche Groß Tessin e.V.“
im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name „Förderverein zur Erhaltung der Dorfkirche Groß Tessin e.V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in 23992 Neukloster, Bahnhofstraße 115. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchengemeinde Groß Tessin. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Kirchengemeinde hinsichtlich der Erhaltung des Kirchengebäudes Groß Tessin.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen sein.
2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.
4. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereines, so übertragen diese ihre Stimme einem Vertreter. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittelbar.                                                  5. Vertreter nach § 3, Absatz 4 müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.
7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres. Er muss nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 1. Oktober dem Vorstand zugehen.
8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.

§4 Beiträge und Spenden

1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf, um deren Einwerbung sich der Verein bemüht.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
4. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer und dem Schatzmeister. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung mindestens zwei Beisitzer wählen.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Von den Vorstandsmitgliedern muss wenigstens eines dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Groß Tessin oder Neukloster angehören.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung wird durch zwei gewählte Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entschieden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereines. Ihre Aufgabe ist insbesondere: die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn
die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

§8 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes, zu besetzende, Ehrenamt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln und direkt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen die Wahlen, Absatz zwei und drei betreffend, geheim.                                                                                                                                      4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Aus Kostengründen wird auf eine Zusendung an die Vereinsmitglieder verzichtet.

§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
1. Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Groß Tessin bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich für Zwecke der Erhaltung des Kirchengebäudes in Groß Tessin zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 10
Gerichtsstand ist Wismar und Erfüllungsort Groß Tessin. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.04.2022 beschlossen.